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   BVerwG, 22.06.1993 - 1 D 7.92   

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BVerwG, 22.06.1993 - 1 D 7.92 (https://dejure.org/1993,17947)
BVerwG, Entscheidung vom 22.06.1993 - 1 D 7.92 (https://dejure.org/1993,17947)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juni 1993 - 1 D 7.92 (https://dejure.org/1993,17947)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Degradierung eines Beamten der Deutschen Bundesbahn als beamtenrechtliche Disziplinarmaßnahme auf Grund der Begehung eines Sexualdelikts während einer Nebentätigkeit - Identität des Sachverhalts der disziplinarrechtlichen Bestrafung mit demjenigen des Strafurteils - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 29.11.1990 - 1 D 9.90

    Trunkenheit am Steuer außerhalb des Dienstes als Dienstvergehen - Sexuelle

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1993 - 1 D 7.92
    Dies begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Verhaltens, weil insbesondere in einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, die insbesondere auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt wird, unabdingbar ist (Urteil vom 17. März 1983 - BVerwG 1 D 23.82 - Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 1 D 9.90 - jeweils zu sittlichen Verfehlungen im außerdienstlichen Bereich; auch Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 106.86 - zu einer als innerdienstlich gewerteten versuchten Vergewaltigung).

    Weitere mildernde Gesichtspunkte sind die bisherige Unbescholtenheit des Beamten in disziplinarrechtlicher und strafrechtlicher Hinsicht sowie seine guten bis sehr guten dienstlichen Leistungen (vgl. auch Urteil vom 29. November 1990, a.a.O.).

  • BVerwG, 17.03.1983 - 1 D 23.82

    Vergewaltigung - Disziplinarmaß - Minder schwerer Fall - Dienstentfernung

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1993 - 1 D 7.92
    Dies begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Verhaltens, weil insbesondere in einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, die insbesondere auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt wird, unabdingbar ist (Urteil vom 17. März 1983 - BVerwG 1 D 23.82 - Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 1 D 9.90 - jeweils zu sittlichen Verfehlungen im außerdienstlichen Bereich; auch Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 106.86 - zu einer als innerdienstlich gewerteten versuchten Vergewaltigung).

    Ein Indiz für das Gewicht des Fehlverhaltens kann ferner darin gesehen werden, daß die Verhängung einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten nur wenig unterhalb der Grenze des § 48 BBG liegt, die kraft Gesetzes zur Entlassung eines Beamten aus dem Dienst führt (vgl. Urteil vom 17. März 1983, a.a.O. zur Bedeutung der strafrechtlichen Beurteilung für die disziplinare Wertung bei derartigen Delikten).

  • BVerwG, 11.12.1990 - 1 D 63.89

    Urteilsverkündung in Disziplinarverfahren - Nebentätigkeit ohne Genehmigung als

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1993 - 1 D 7.92
    Wie der Senat im Urteil vom 11. Dezember 1990 - BVerwG 1 D 63.89 - (BVerwGE 86, 370 [BVerwG 11.12.1990 - 1 D 63/89]) festgestellt hat, ist die Ausübung einer Nebentätigkeit und die vorgeschriebene Genehmigung jedenfalls dann keine dienstliche Bagatelle mit dem Rang einer disziplinaren Ordnungswidrigkeit, wenn sie nicht auf einen ganz kurzen Zeitraum beschränkt ist.
  • BVerwG, 18.04.1985 - 1 D 156.84

    Disziplinarrecht - Konkurrenz mit Strafe - Beamter - Verkehrsunfallflucht -

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1993 - 1 D 7.92
    Zwar würde die ungenehmigte Tätigkeit der Anwendung des § 14 BDO nicht entgegenstehen, wenn es sich hierbei nur um einen bedeutungslosen, nachgeordneten Annex handeln würde (vgl. Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 156.84 - Urteil vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 68.73 -).
  • BVerwG, 21.10.1987 - 1 D 106.86

    Versuchte Vergewaltigung einer Fernsprechteilnehmerin durch einen

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1993 - 1 D 7.92
    Dies begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Verhaltens, weil insbesondere in einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, die insbesondere auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt wird, unabdingbar ist (Urteil vom 17. März 1983 - BVerwG 1 D 23.82 - Urteil vom 29. November 1990 - BVerwG 1 D 9.90 - jeweils zu sittlichen Verfehlungen im außerdienstlichen Bereich; auch Urteil vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 1 D 106.86 - zu einer als innerdienstlich gewerteten versuchten Vergewaltigung).
  • BVerwG, 13.12.1973 - I D 68.73

    Disziplinarmaßnahmen gegen einen Beamten wegen Dienstvergehen - Pflicht eines

    Auszug aus BVerwG, 22.06.1993 - 1 D 7.92
    Zwar würde die ungenehmigte Tätigkeit der Anwendung des § 14 BDO nicht entgegenstehen, wenn es sich hierbei nur um einen bedeutungslosen, nachgeordneten Annex handeln würde (vgl. Urteil vom 18. April 1985 - BVerwG 1 D 156.84 - Urteil vom 13. Dezember 1973 - BVerwG 1 D 68.73 -).
  • BVerwG, 29.06.1999 - 1 D 73.98

    Materielles Beamtendisziplinarrecht - Fernmeldebeamter a.D.; anonyme Anrufe (sog.

    In einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlichen demokratischen Rechtsstaat kommt dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, die auch durch das persönliche Ansehen der einzelnen Beamten bestimmt wird, wesentliche Bedeutung zu (Urteil vom 22. Juni 1993 - BVerwG 1 D 7.92 - ).
  • VGH Bayern, 27.11.2013 - 16a D 12.545

    Polizeivollzugsbeamter; außerdienstliche Vergewaltigung und vorsätzliche

    Dies begründet zugleich die dienstliche Relevanz eines solchen Verhaltens, weil insbesondere in einem zur Durchsetzung seiner Ziele weitgehend auf Zwangsmittel verzichtenden freiheitlichen demokratischen Rechtstaat das Vertrauen der Allgemeinheit in die Integrität der Beamtenschaft, die insbesondere auch durch das persönliche Ansehen eines jeden Beamten bestimmt wird, unabdingbar ist (BVerwG v. 22.6.1993 - 1 D 7/92 - juris; v. 17.3.1983 - 1 D 23/82 - juris; v. 29.11.1990 -1 D 9/90 - juris jeweils zu sittlichen Verfehlungen im außerdienstlichen Bereich).
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